Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Liquidatoren kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft auch dann einzeln zu vertreten, wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind. Jeder Liquidator kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.