| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jede persönlich haftende Gesellschafterin vertritt die Gesellschaft allein. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre vertretungsbefugten Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt für alle Geschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft wie auch für Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin. |