| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein Komplementär vorhanden, vertritt dieser allein. Sind mehrere Komplementäre vorhanden, vertreten sie die Gesellschaft gemeinsam. Jeder Komplementär und seine jeweiligen Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen diesem Komplementär und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |