| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft ist ausschließlich der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Sämtliche übrigen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Der persönlich haftende Gesellschafter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |