Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere vorhanden, vertreten zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder ein persönlich haftender Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind für Rechtshandlungen zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.