Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Mehrere persönlich haftende Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinsam.
mit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften) - auch für ihre gesetzlichen Vertreter - für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem persönlich haftenden Gesellschafter.