Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt dieser allein. Sind mehrere vorhanden, vertreten zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder ein persönlich haftender Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen. Die persönlich haftenden Gesellschafter sowie ihre Organe sind jeweils berechtigt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.