Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die Vertretung kann abweichend geregelt werden; insbesondere kann Gesamtvertretungsmacht erteilt oder können persönlich haftende Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden. Persönlich haftende Gesellschafter sind ermächtigt, die Gesellschaft und Dritte oder sich selbst bei Rechtsgeschäften untereinander gleichzeitig zu vertreten (Befreiung von § 181 BGB).