| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist ein Komplementär vorhanden, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft alleine zu vertreten. Sind zwei oder mehrere Komplementäre vorhanden, sind diese zur Geschäftsführung und Vertretung nur gemein-schaftlich berechtigt und verpflichtet. In diesem Fall ist die Vertretung der Gesellschaft auch durch einen Komplementär in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zulässig. |