Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln, sofern er nicht von der Vertretung ausgeschlossen ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst und als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.