| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein Komplementär vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Komplementäre vorhanden, sind diese zur Vertretung nur gemeinschaftlich berechtigt. In diesem Fall ist die Vertretung der Gesellschaft auch durch einen Komplementär in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zulässig. |