| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft wird einzig durch die Komplementärin verwaltet und vertreten. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich der Geschäfte und Rechtshandlungen zwischen der Gesellschaft und der Komplementärin befreit. |