| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie ist für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |