Existiert nur ein persönlich haftender Gesellschafter, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind zwei oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft jeweils von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinsam vertreten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.