Es vertreten im Sinne des § 26 BGB zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und die Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss. Bei Geschäften mit einem Wert von über 10.000,- EUR netto ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.