Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Der persönlich haftende Gesellschafter und seine jeweiligen Organe sind befugt, Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen; die Organe der Komplementärin jedoch nur insoweit, als diese nicht für sich selbst, sondern als Vertreter eines Dritten handeln.