Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt dieser die Gesllschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei perönlich haftende Gesellschafter gemeinsam vertreten. Die persönlich haftende Gesellschafter(in) und deren Organe sind zum Abschluß, zur Änderung und Aufhebung des Gesellschaftsvertrages und für alle Geschäfte zwischen der KG und der GmbH befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.