Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so vertreten sie die Gesellschaft gemeinschaftlich. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.