Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft stets allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.