Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt dieser allein. Sind mehrere persönlich haftenden Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen vertreten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter-sowie deren Geschäftsführer- ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.