Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt , die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Die persönlich haftenden Gesellschafter und ihre Organe sind stets für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.