Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, ist dieser berechtigt, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so vertreten jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Die persönlich haftenden Gesellschafter und auch ihre jeweiligen Organe sind stets für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.