Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist zur Alleinvertretung der Gesellschaft berechtigt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
gemäß allgemeiner Vertretungsregelung mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.