Kommanditist/en mit der Bezeichnung "Haftsumme" anstelle der Bezeichnung "Einlage" gemäß Artikel 89 Absatz 2 EGHGB berichtigend von Amts wegen neu vorgetragen.
Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, ist dieser berechtigt, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so vertreten jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Die persönlich haftenden Gesellschafter und auch ihre Organe sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.