Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Liquidator vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein, er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.