Gibt es nur einen persönlich haftenden Gesellschafter, so vertritt er einzeln. Gibt es mehrere persönlich haftende Gesellschafter, so vertreten sie gemeinsam. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.