Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt dieser einzeln und ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so vertreten diese gemeinschaftlich und sind berechtigt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern abzuschließen.