| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin, die durch ihre satzungsgemäß bestellten Organe handelt. Die persönliche haftenden Gesellschafter und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter betrifft. Sie sind befugt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Namen und für Rechnung der Gesellschaft der Dienste Dritter zu bedienen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. |