| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft und zwischen den Geschäftsführern der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |