Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Komplementäre. Sind mehrere Komplementäre bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Komplementär vorhanden, so vertritt dieser allein die Gesellschaft. Allen oder einzelnen Komplementären kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, so dass diese berechtigt sind, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder Vertreter eines Dritten zu vertreten.