Ist nur eine Komplementärin bestellt, so vertritt sie die Gesellschaft allein. Sind mehrere Komplementärinnen bestellt, so wird die Gesellschaft durch diese gemeinsam vertreten. Jede Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen