Jede persönlich haftende Gesellschafterin vertritt allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und dem persönlich haftenden Gesellschafter oder um Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und den Kommanditisten handelt.