Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft handelt.