Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft handelt. Die Komplementärin darf sich zur Ausübung der Geschäftsführungstätigkeiten auch eines Dritten bedienen.