| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind bei allen Rechtshandlungen mit oder gegenüber der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und somit berechtigt, im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich, im eigenen Namen oder als Vertreter Dritter vorzunehmen. |