| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten. Sofern im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen wird, vertreten die persönlich haftenden Gesellschafter jeweils einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter Dritter zu vertreten (§ 181 BGB). |