Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt - für Rechtsgeschäfte zwischen einem Komplementär und der Gesellschaft bzw. zwischen den Vertretungsberechtigten eines Komplementärs und der Gesellschaft- im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.