Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind im Hinblick auf Rechtsgeschäfte zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft sowie zwischen den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.