Ist nur eine Komplementärin vorhanden, besitzt diese Einzelvertretungsbefugnis. Mehrere Komplementäre sind ebenfalls einzelvertretungsberechtigt, sofern kein anderweitiger Gesellschafterbeschluss gefasst wird. Die Komplementäre und ihre Organe sind für sämtliche Rechtsgeschäfte, auch soweit sie mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen werden, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.