Die Vertretung erfolgt durch den Betriebsleiter. Der Betriebsleiter vertritt den Landkreis in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht nach § 5 EigBGes der Entscheidung des Kreistages oder nach § 8 EigBGes der Entscheidung des Kreisausschusses unterliegen.
Gegenstand
Teilnahme an der patienten- und bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung im Rahmen des Krankenhausplans des Landes Hessen. Beteiligung an der ambulanten Krankenversorgung