Die Gesellschaft hat grundsätzlich einen allein vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter. Dieser und dessen Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 befreit für Rechtsgeschäfte zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft.