| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft wird durch jeweils zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Einzelnen persönlich haftenden Gesellschaftern kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Einzelnen persönlich haftenden Gesellschaftern kann durch Gesellschafterbeschluss für den Einzelfall oder allgemein Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. |