| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Freitext (004) |
| Text | Gibt es nur einen oder zwei Komplementäre, so vertreten sie die Gesellschaft jeweils einzeln. Sind mehr als zwei Komplementäre vorhanden, so ist jeder Komplementär gemeinsam mit einem weiteren Komplementär zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit kann jedoch jedem Komplementär Einzelvertretungsberechtigung erteilt werden, auch wenn mehr als zwei Komplementäre vorhanden sind. Jeder Komplementär und bei einer GmbH auch die Geschäftsführer im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft, sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Freitext (004) |
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