Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt; die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.