Jeder Liquidator vertritt einzeln. Jeder Liquidator sowie seine jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Die jeweiligen Geschäftsführer der Liquidatorin sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit sie bei der Vertretung der Liquidatorin entsprechend befugt sind.