Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist bei der Vertretung der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, seine Geschäftsführer sind bei Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und dem persönlich haftenden Gesellschafter vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 zweite Alternative BGB) befreit.