Die Gesellschaft wird durch den persönlich haftenden Gesellschafter vertreten. Hat die Gesellschaft nur einen persönlich haftenden Gesellschafter, so ist dieser zur alleinigen Vetrtetung der Gesellschaft berechtigt. Bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern sind diese jeweils mit einem weiteren persönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung berechtigt. Die Gesellschafter können jedoch durch Beschluss Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Die persönlich haftenden Gesellschafter können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie ihre jeweiligen Geschäftsführer sind befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)