Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter.Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftenden Gesellschaftern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.