Die Gesellschaft wird durch die Komplementärin allein vertreten. Sind mehrere Komplementäre vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten. Persönlich haftende Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.