Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit sie bei der Vertretung der persönlich haftenden Gesellschafterin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.